Erste Hilfe im Betrieb - Was ist wo Pflicht?
Geeignetes Erste-Hilfe-Material beinhalten: Betriebsverbandkästen, Erste-Hilfe-Koffer, Verbandschränke und Rucksäcke.
Großer Verbandkasten DIN 13169
- in Verwaltungs und Handelsbetrieben
ab 51 bis 300 Beschäftigten, je 300 weitere Beschäftigte
1 Verbandkasten DIN 13169 zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169 - in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
ab 21 bis 100 Beschäftigten je 100 weitere Beschäftigte
1 Verbandkasten DIN 13169 zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169 - auf Baustellen
ab 11 bis 50 Beschäftigten je 50 weitere Beschäftigte
1 Verbandkasten DIN 13169 zusätzlich 1 Verbandkasten DIN 13169
Ein großer Verbandkasten DIN 13169 kann auch durch zwei kleine Verbandksten DIN 13157 ersetzt werden.
Kleiner Verbandkasten DIN 13157
- in Verwaltungs und Handelsbetrieben
ab 1 bis 50 Beschäftigten - 1 Verbandkasten DIN 1315
- in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben
ab 1 bis 20 Beschäftigten - 1 Verbandkasten DIN 13157
- auf Baustellen
ab 1 bis 10 Beschäftigten - 1 Verbandkasten DIN 13157
Krankentragen und andere Rettungstransportmittel
- In Arbeitsstätten mit großen räumlichen Ausdehnungen müssen Krankentragen an mehreren, gut erreichbaren Stellen vorhanden sein.
- Andere Rettungstransportmittel müssen vorhanden sein, wenn eine Trage nicht oder nur einzusetzen ist. Dazu gehören u.a. Schaufeltragen, Schleifkorbtragen, Rettungstücher und Vakuum-Tragen.
Sanitätsräume / Erste-Hilfe-Räume
- Gemäß 6 Arbeitsstttenverordnung in Verbindung mit § 25 BGV A1 sind in Abhängigkeit von der Gefährdungsbeurteilung geeignetes Inventar, Erste-Hilfe-Material, Notfallausrüstungen, Pflegematerial sowie Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel bereitzuhalten.
Sanitäts- und Ruheraumliegen
- Entsprechende Liegen sind nach Arbeitsstätten-Verordnung (ArbSttV), Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und den Forderungen des Mutterschutzgesetzes bereit zu halten.
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